Der Notfallplan des Unternehmers

Krankheit, Unfall, Tod oder auch die Scheidung können ein erhebliches Risiko für die Unternehmung (inklusive Arbeitnehmer) und die Unternehmerfamilie darstellen. Das muss nicht sein! Mit einem massgeschneiderten Notfallplan des Unternehmers können die Risiken für das Unternehmen und die Unternehmerfamilie abgesichert werden.


Ziel des Notfallplans ist es, mögliche Handlungsausfälle des Unternehmers abzusichern. Die Gründe für einen Handlungsausfall können vielfältig sein und reichen von einer längeren urlaubsbedingten Abwesenheit über krankheits- oder unfallbedingten Ausfällen bis hin zum Ableben des Unternehmers. Der Notfallplan ist aber auch im Hinblick auf eine beabsichtigte Nachfolgeplanung unerlässlich. Ein plötzlicher Ausfall des Unternehmers mitten in dieser Planungsphase kann ohne entsprechende Vorkehrungen katastrophale Folgen haben.


Gesamtpaket ist wichtig

Der optimale Notfallplan des Unternehmers ist auf den Einzelfall massgeschneidert und umfasst ein Gesamtpaket an Massnahmen. In der Regel sollte er mindestens eine Ersatzzeichnungsberechtigung (z.B. durch Bestellung von weiteren Exekutivorganen, Geschäftsführern, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigen oder sonstigen Zeichnungsberechtigten), einen Vorsorgeauftrag sowie eine testamentarische Ernennung eines Willensvollstreckers beinhalten. Das Gesamtpaket ist wichtig, um die Kontinuität zu gewährleisten, wenn verschiedene Ereignisse nacheinander eintreten.

Beispiel

Unternehmer Meier, Alleinaktionär der Meier AG, hat in einem Vorsorgeauftrag für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit Herrn Müller (welcher mit der Branche der Meier AG vertraut ist) mit der Ausübung seiner Aktienstimmrechte beauftragt. Unternehmer Meier erleidet einen Hirnschlag und ist in der Folge dauernd urteilsunfähig. Herr Müller gewährleistet durch seine fachmännische Ausübung der Aktienstimmrechte (Einsetzung der jeweils erforderlichen Exekutivorganen; allenfalls sich selbst) die erfolgreiche Weiterführung der Meier AG. Zwei Jahre nach dem Hirnschlag stirbt Herr Meier. Ohne entsprechende Ernennung von Herr Müller auch als Willensvollstrecker endet sein Mandat an dieser Stelle und die Ausübung der Aktionärsrechte geht per Todestag auf die Erben von Herrn Meier über. Diese können die Aktionärsrechte grundsätzlich nur noch gemeinsam (einstimmig) ausüben, was zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann.


Die Willensvollstreckeraufgaben von Herr Müller können auch auf die Ausübung der Aktionärsrechte beschränkt werden und für das übrige Vermögen eine weitere Person (z.B. aus der Familie) als Willensvollstrecker ernannt werden.

Scheidung durch Ehevertrag absichern

Dem verheirateten Unternehmer ist zudem zu empfehlen, die Risiken einer Scheidung für das Unternehmen mittels eines Ehevertrages abzusichern.


Tipps / Fazit

  • Machen Sie unbedingt von Ihrer Selbstbestimmungsmöglichkeit Gebrauch
  • Erstellen Sie Ihren Notfallplan möglichst frühzeitig
  • Erstellen Sie durch ein Gesamtmassnahmenpaket Ihren optimalen Notfallplan
  • Ohne selbstbestimmten Notfallplan greifen die staatlichen, fremdbestimmenden Regeln