Beispiel
Unternehmer Meier, Alleinaktionär der Meier AG, hat in einem Vorsorgeauftrag für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit Herrn Müller (welcher mit der Branche der Meier AG vertraut ist) mit der Ausübung seiner Aktienstimmrechte beauftragt. Unternehmer Meier erleidet einen Hirnschlag und ist in der Folge dauernd urteilsunfähig. Herr Müller gewährleistet durch seine fachmännische Ausübung der Aktienstimmrechte (Einsetzung der jeweils erforderlichen Exekutivorganen; allenfalls sich selbst) die erfolgreiche Weiterführung der Meier AG. Zwei Jahre nach dem Hirnschlag stirbt Herr Meier. Ohne entsprechende Ernennung von Herr Müller auch als Willensvollstrecker endet sein Mandat an dieser Stelle und die Ausübung der Aktionärsrechte geht per Todestag auf die Erben von Herrn Meier über. Diese können die Aktionärsrechte grundsätzlich nur noch gemeinsam (einstimmig) ausüben, was zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann.
Die Willensvollstreckeraufgaben von Herr Müller können auch auf die Ausübung der Aktionärsrechte beschränkt werden und für das übrige Vermögen eine weitere Person (z.B. aus der Familie) als Willensvollstrecker ernannt werden.