Die Wahl der Eigentumsform kann für Ehegatten einen massiven Einfluss auf die Tragbarkeit von Wohneigentum im Falle von Scheidung und Tod haben. Viele Ehepaare erleben bei der Verteilung von Immobilienmehrwerten in solchen Fällen eine bittere Überraschung.
Das Ehepaar Müller wohnt zusammen mit ihren beiden Kindern in der vor 10 Jahren für CHF 1 Mio. erworbenen Eigentumswohnung. Für den Kauf wurden folgende Mittel investiert:
CHF 150’000.00 stammten aus einem Erbvorbezug, den Herr Müller erhalten hatte.
CHF 50’000.00 investierte Herr Müller aus seinen Arbeitserwerbsersparnissen.
CHF 50’000.00 investierte Frau Müller aus ihrem vorehelichen Vermögen.
CHF 750’000.00 wurden durch die Bank fremdfinanziert (Hypothek).
Beim Immobilienkauf standen den Ehegatten Müller drei verschiedene Eigentumsformen zur Auswahl: «Alleigentum Herr Müller», «Miteigentum der Ehegatten Müller zu je 50 %» sowie der Erwerb als «Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft». Welchen Einfluss hat die von den Ehegatten Müller gewählte Eigentumsform bei Scheidung und Tod auf ihre Ansprüche, wenn im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe die Eigentumswohnung einen Verkehrswert von CHF 1.5 Mio. aufweist und die Ehegatten Müller keinerlei Vereinbarungen getroffen haben? In der folgenden Tabelle sehen sie die massiven Unterschiede.