Beispiel
Herr und Frau Müller haben ihre Liegenschaft vor 15 Jahren ihren beiden Kindern verschenkt und sich die Nutzniessung vorbehalten. Die effektive Schenkung (Verkehrswert der Liegenschaft abzüglich Kapitalwert der Nutzniessung und Übernahme der Hypothek) betrug CHF 500'000.00. Das Ehepaar Müller benötigt nun Ergänzungsleistungen. Ihnen wird heute ein fiktives Vermögen von CHF 370'000.00 angerechnet, der Antrag auf Ergänzungsleistungen abgelehnt. Herr und Frau Müller benötigen deshalb Sozialhilfe. Im Rahmen der Sozialhilfe greift die Verwandtenunterstützungspflicht der Kinder, sofern diese in günstigen Verhältnissen leben. Dies kann bei einem Kind der Fall sein und beim anderen
nicht, was zu einer ungewollten und ungerechten Situation sowie zu Familienkonflikten führen kann. Zudem wird bei verheirateten Kindern das Einkommen und Vermögen ihrer Ehepartner hinzugerechnet.