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Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil allein zu. Bei der Erbteilung gilt dieses gesetzliche Vertretungsrecht jedoch nicht. Um kostspielige und aufwändige Erbteilungen zu vermeiden, ist rechtzeitiges Handeln angesagt.
Bei der Zuteilung von Immobilien im Rahmen von Erbteilungen stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage nach fairen Übernahmewerten. Dabei spielen auch latente Grundstückgewinnsteuern, Gewinnanteils- und Vorkaufsrechte eine wichtige Rolle.