Fallstricken bei Schenkungen und Erbvorbezügen

Viele Eltern unterstützen ihre Kinder beim Kauf eines Eigenheims, der beruflichen Selbständigkeit oder teuren Weiterbildungen. Bei solchen Vermögenszuwendungen sollte immer klar vereinbart werden, ob, gegenüber wem und zu welchem Zeitpunkt eine Ausgleichung zu erfolgen hat. Fehlende oder unklare Regelungen können die lebzeitig begünstigten Kinder gegenüber Miterben in finanzielle Schwierigkeiten bringen oder zu Erbstreitigkeiten führen.


Der Erwerb eines Eigenheims ist heutzutage für die meisten Personen ohne finanziellen Zustupf ihrer Eltern unerreichbar. Schenkungen und Erbvorbezüge sind bei Immobilienkäufen an der Tagesordnung. Auch in anderen Situationen werden Vermögenswerte mit warmen Händen an die Kinder übertragen. Nicht immer kommen alle Kinder gleichzeitig in den Genuss und nur in den wenigsten Fällen regeln die Eltern, wie mit solchen Vermögenszuwendungen bei ihrem Ableben umzugehen ist.


Schaffen Sie Klarheit!

Lebzeitige Vermögenszuwendungen an die Kinder können auf verschiedene Weise erfolgen. Nebst einem Darlehen kommen in der Praxis hauptsächlich Schenkungen und Erbvorbezüge vor. In der Regel ist davon auszugehen, dass das begünstigte Kind eine lebzeitige Vermögenszuwendung im Nachlass des zuwendenden Elternteils auszugleichen hat. Ausgleichungsberechtigt sind nicht nur Geschwister, sondern grundsätzlich auch der überlebende Ehegatte. Bei Schenkungen und Erbvorbezügen sollte immer folgendes geklärt und rechtsgültig vereinbart werden:

  • Muss die Zuwendung ausgeglichen werden?
  • Gegenüber wem muss die Zuwendung ausgeglichen werden (nur gegenüber den anderen Kindern oder auch gegenüber dem überlebenden Ehegatten)?
  • Zu welchem Zeitpunkt hat die Ausgleichung zu erfolgen (Nachlass des erstversterbenden oder des zweitversterbenden Ehegatten)?

Besteht bereits eine Erbregelung, wonach der überlebende Elternteil  Alleinerbe im Nachlass des  erstversterbenden  Elternteils ist und erfolgt nachträglich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an eines der Kinder, kann dies zu Problemen bei der Durchsetzbarkeit der Ausgleichungsansprüche der anderen Kinder führen, wenn die bestehende Erbregelung nicht angepasst wird oder diesen Fall nicht bereits genügend regelt.


Einfluss des neuen Erbrechts

Mit der am 1.1.2023 in Kraft getretenen Revision des Erbrechts hat sich der Pflichtteil der Nachkommen von vormals 75 % auf neu 50 % des jeweils gesetzlichen Erbanspruchs reduziert. Der zweitversterbende Elternteil, welcher zum Beispiel zwei Kinder hinterlässt, kann dem einen Kind seit dem 1.1.2023 einen Erbanteil von 75 % zuwenden und dem anderen Kind einen Erbanteil von lediglich 25 %. Bei diesem grossen Potential für die Ungleichbehandlung der Kinder ist es umso wichtiger, lebzeitige Vermögenszuwendungen an die Kinder mit der Erbregelung sauber abzustimmen. Geschieht dies nicht, kann ungewollt eine solch massive Ungleichbehandlung der Kinder erfolgen.


Fazit

Die «Ehe für alle» bietet gleichgeschlechtlichen Paaren zahlreiche Möglichkeiten, sich wirtschaftlich und rechtlich optimal abzusichern. Die Vor- und Nachteile einer Ehe müssen jedoch bei allen Paaren individuell geprüft werden.

Gerne beraten wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung bei Ihren Fragen und Anliegen rund um Ihre rechtliche  Vorsorge-, Erbschafts-, Immobilien- und Steuerplanung.